Gesetzklar

NACHWV 2007 – nachwv_2007

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2006-10-20

Inhaltsübersicht –

col1 1 89.000000pt col2 2 546.000000pt Teil 1 1 col2 col1 Allgemeine Bestimmungen 1 col2 col1 § 1 1 Anwendungsbereich 1 1 col2 col1 Teil 2 1 col2 col1 Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen 1 col2 col1 § 2 1 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung 1 1 1 1 Abschnitt 1 1 1…

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger), normal normal Einsammler oder Beförderer von Abf…

§ 2 – Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung

(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder normal normal § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer …

§ 3 – Entsorgungsnachweis

§ 4 – Eingangsbestätigung

§ 5 – Bestätigung des Entsorgungsnachweises

(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, gelagert oder abgel…

§ 6 – Handhabung nach Entscheidung

(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde übersendet das Original des bestätigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung dem Abfallentsorger. Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung spätestens vor Beginn der Entsorg…

§ 7 – Freistellung und Privilegierung

(1) Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung…

§ 8 – Anordnung, Widerruf

§ 9 – Sammelentsorgungsnachweis

§ 10 – Begleitschein

(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt. (2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter S…

§ 11 – Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, normal normal vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei …

§ 12 – Übernahmeschein bei Sammelentsorgung

(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, di…

§ 13 – Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung

§ 14 – Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften

Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auf Dritte, Verbände…

§ 15 – Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage

§ 16 – Kleinmengen

§ 16a – Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers

(1) Sofern keine Nachweispflichten nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestehen, sind dem Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen Abfällen auf dessen Verlangen bei der Übergabe Belege über die Durchführung der Abfallbewirtschaftung von demjenigen vorzulegen, dem der Erzeuger oder Besitzer…

§ 16b – Mitführungspflicht

Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen: Menge des beförderten Abfalls in Tonnen, normal normal Bezeichnung des Abfalls und der Abf…

§ 17 – Grundsatz

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigu…

§ 18 – Kommunikation

(1) Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ausfertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen als strukturierte Nachrichten unter Verwendun…

§ 19 – Signatur, Übermittlung

(1) Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter Angabe des Unterzeichnenden in Klarschrift in der zeitlichen Abfolge zu versehen, welche nach den Abschnitten 1 bis 3 …

§ 20 – Koordinierung

(1) Die Länder stellen sicher, insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auch im Falle einer Länder…

§ 21 – Ausnahmen

Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von…

§ 22 – Störung des Kommunikationssystems

(1) Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise nach den Abschnitten 1 bis 3, ausgenommen § 11 Absatz 3 und 4, unter Verwendung der dort vorgesehenen Formblätter…

§ 23 – Kreis der Registerpflichtigen

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder normal normal § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des K…

§ 24 – Führung der Register

(1) Die Register bestehen aus einer den Anforderungen des § 49 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechend sachlich und zeitlich geordneten Darstellung der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge, wobei die entsprechenden Belege oder Angaben vollständig und i…

§ 25 – Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung

(1) Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten haben die nach § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7 in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belas…

§ 25a – Registerführung durch Händler und Makler

(1) Die Händler registrieren die von ihnen erworbenen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die Händlernu…

§ 26 – Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

(1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls d…

§ 27 – Nachweisführung in besonderen Fällen

(1) Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermittelnden oder weiter zu gebenden Ausfe…

§ 28 – Vergabe von Kennnummern

(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt. (2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistell…

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch i…

§ 30 – Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen

Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der B…

Anlage 1 – Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4

Diese Anlage enthält Formblätter *), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind. Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen…

Anlage 2 – Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3

Anlage 3 – Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1

A (Fundstelle: BGBl. I 2006, 2329 - 2330) Fundstelle Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 (elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, de…